die verhaltensbedingte, die personenbedingte und die betriebsbedingte Kündigung.
Die gesetzlichen Regelungen finden sich im § 2 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Am schwierigsten ist in der Praxis, die personen- oder krankheitsbedingte Kündigung, sowohl vom Verständnis als auch in der praktischen Anwendung und Durchsetzung.
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Krankheit in der statistischen Entwicklung
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Begriff der "Krankheit" im rechtlichen Sinne – Abgrenzung zur Arbeitsunfähigkeit
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"3-Stufen-Theorie" des BAG
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Gremienbeteiligung und Vermeidung der "Fallstricke"
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Personalratsbeteiligung – aber richtig bei der "ordentlichen Unkündbarkeit" (§ 34 Abs. 2 TVöD/TV-L)
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Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamtsbeteiligung
- Ausgewählte Rechtsprechung