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Das neue Vergabebeschleunigungsgesetzes: Bundeskabinett beschließt den Entwurf eines neuen Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
„Vergaben einfacher, schneller und flexibler gestalten“
Gegenstand des Seminars
Die Weiterentwicklung des Vergaberechts zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge wird eines der wichtigsten Themen im kommenden Jahr. Der beschlossene Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes reformiert das nationale Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte. Es werden das GWB, die VgV, die SektVO, KonzVgV sowie VSVgV reformiert.

Für die notwendigen Investitionen in die Infrastruktur ist eine Reform des Vergaberechts von besonders hoher Bedeutung: Denn insbesondere auch das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz soll schnell dort ankommen, wofür es eingeplant ist. Unter anderem auch deshalb hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Beschleunigung öffentlicher Vergaben beschlossen. Er enthält zentrale Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag und dem Sofortprogramm der Bundesregierung.

Ziel des Gesetzes ist es, das nationale Vergaberecht einfacher, flexibler, schneller und digitaler zu gestalten – und das für die gesamte öffentliche Beschaffung in Deutschland. Das entlastet die Vergabestellen und die Unternehmen. Für Unternehmen wird es einfacher und attraktiver, sich um öffentliche Aufträge zu bewerben.
Zielgruppe

Vergabestellen und Beschaffende aus Bund, Ländern, Kommunen, Hochschulen, Vertragsmanagerinnen und Vertragsmanager, Rechtsabteilungen sowie interessierte Bieter und Mitarbeitende aus den Bereichen Lizenzmanagement und IT-Sicherheit.

Seminarablauf

Die folgenden wesentliche Aspekte und Änderungen vorab:

  • Stärkung von Unteraufträgen mit Flexibilisierung des Losgrundsatzes
  • Aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegenüber Entscheidungen der Vergabekammern in Nachprüfungsverfahren (§ 173 GWB).
  • Vereinfachung der Zusammenarbeit (§ 108 GWB)
  • Beachtung von umweltbezogenen und sozialen Aspekten sowie Aspekte der Qualität und Innovation sollen bereits innerhalb der Markterkundung einbezogen werden (§ 28 VgV)
  • Änderungen zum Gleichbehandlungsgrundsatzes mit Blick auf die Zulassung bestimmter Bieter
  • Absehen von der Unwirksamkeit des Zuschlags bei rechtswidrigen De-Facto Vergaben in Abwägung mit zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses (§ 135 GWB)
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