Das SGB IX hat heute in täglichen Personalarbeit einen sehr hohen Stellenwert. Allerdings werden in der Praxis doch viele handwerkliche Fehler gemacht, zumindest noch bei den Einladungen von Bewerber/innen, die „offensichtlich“ ungeeignet sind. Auch der Grundsatz der Bestenauslese im öffentlichen Dienst nach Art. 33 II GG wird verkannt. Auch bei der Anwendung des AGG werden die einschlägigen Urteile nicht beachtet, was zu Entschädigungszahlungen führen kann.
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