
Das SGB IX hat heute in täglichen Personalarbeit einen sehr hohen Stellenwert. Allerdings werden in der Praxis doch viele handwerkliche Fehler gemacht, zumindest noch bei den Einladungen von Bewerber/innen, die „offensichtlich“ ungeeignet sind. Auch der Grundsatz der Bestenauslese im öffentlichen Dienst nach Art. 33 II GG wird verkannt. Auch bei der Anwendung des AGG werden die einschlägigen Urteile nicht beachtet, was zu Entschädigungszahlungen führen kann.
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Das Eingruppierungsrecht wird immer komplexer und vielschichtiger. Zwischenzeitlich gibt es drei Entgeltordnungen: für den Bund, die Länder und die Kommunen.

Bekanntermaßen ist das Arbeitsverhältnis ein (rechtliches) Austauschverhältnis: Geld gegen Leistung!

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Die wirtschaftliche und konjunkturelle Lage in Deutschland ist gut. Der Arbeitsmarkt ist in manchen Bereichen und für einige Berufe nahezu „leergefegt“.

Jede/r Mitarbeiter*in im öffentlichen Dienst kennt die Aussage, dass ab einem Lebensalter von 40.

Das Zeugnisrecht gilt als der Klassiker des deutschen Arbeitsrechts – die Streitpunkte liegen auf der Hand: der Arbeitgeber ist verpflichtet ein wahres...