Die in § 97 Abs. 4 GWB geregelte Aufgabe des öffentlichen Auftraggebers mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen, manifestiert sich in seiner Pflicht, die Gesamtleistung grundsätzlich in einzelne Lose aufzuteilen. Diese Pflicht ist nicht etwa als gut gemeinter Ratschlag zu verstehen, sondern ist eine bieterschützende Regelung, welche zumindest im Oberschwellenbereich durchaus auch in der Nachprüfungsinstanz durchgesetzt werden kann. Der öffentliche Auftraggeber muss das Dilemma im Spannungsfeld zwischen Mittelstandsschutz und vermeintlich verschlankter Auftragsabwicklung lösen; dies bereits anfänglich in der Vergabekonzeption bei der Bedarfsbestimmung. Diese Prüfung des öffentlichen Auftraggebers ist der rechtlichen Kontrolle zugänglich. Der Maßstab dieser Kontrolle ist allerdings beschränkt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird dies verschieden ausgelegt, so dass teils eine sehr unterschiedliche Beurteilung des Maßstabes stattfindet.
Der Vortrag setzt sich damit auseinander, wie sich der öffentlichen Auftraggeber vor diesem Hintergrund mit der Teilbarkeit und den Ausnahmen zur Rechtfertigung einer Gesamtvergabe auseinandersetzen muss und gibt einen Überblick über die Kriterien, nach welchen dies Prüfung erfolgen muss. Darüber hinaus wird ein besonderes Augenmerk darauf gelegt, wie sich der Losgrundsatz auf Vergaben an Generalunternehmer, Generalübernehmer, Generalplaner, Totalunternehmer und Totalübernehmer auswirkt.