Das deutsche Kündigungsrecht kennt drei Kündigungsarten: die verhaltensbedingte, die personenbedingte und die betriebsbedingte Kündigung. Die gesetzlichen Regelungen finden sich im § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Am schwierigsten ist in der Praxis, die personen- oder krankheitsbedingte Kündigung, sowohl vom Verständnis als auch in der praktischen Anwendung und Durchsetzung.
Seminarablauf
Themenüberblick:
Krankheit in der statistischen Entwicklung
Begriff der "Krankheit" im rechtlichen Sinne – Abgrenzung zur Arbeitsunfähigkeit
"3-Stufen-Theorie" des BAG
Gremienbeteiligung und Vermeidung der "Fallstricke"
Personalratsbeteiligung – aber richtig bei der "ordentlichen Unkündbarkeit" (§ 34 Abs. 2 TVöD/TV-L)
Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamtsbeteiligung
Ausgewählte Rechtsprechung
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