Ab dem 11.10.2022 darf auch die öffentliche Hand keine Verträge mehr mit russischen Vertragspartnern ausführen. Doch nach wie vor sind viele Zweifelsfragen ungeklärt. Wie ist z.B. der 10% Russland-Anteil im Vertragsvolumen zu bestimmen, welche Auskunftsrechte und –Sanktionen stehen dem Auftraggeber zur Verfügung. Dürfen die aus Russland stammenden Vertragsanteile ersetzt werden und darf der Vertrag dann fortgeführt werden? welche Konsequenzen hat die Vertragsauflösung? Wie ist zwischen russischen Gesellschaftern, Nachunternehmern und Zulieferern zu unterscheiden?
Diese Fragen beantworten wir Ihnen in unserem Webinar am 26.08. von 16:00 - 17:30 Uhr.