Das Arbeitsleben unterliegt ständig wirtschaftlichen und technischen Veränderungen. Öffentliche Unternehmen und Behörden nehmen Restrukturierungen vor, ändern Anforderungsprofile ihrer Beschäftigten und führen Leistungsbezahlungen ein. Führungskräfte und Personaler müssen daher immer häufiger "unangenehme" Personalgespräche führen: von der Rüge bis zum Trennungsangebot; auch Gespräche mit so genannten "Low-Performern" nehmen zu. Gesetzliche Grundlagen für Personalgespräche sind oft nur rudimentär vorhanden. Solche Gespräche können aber ein juristisches Nachspiel, auch vor den Arbeitsgerichten, haben. Die Corona-Krise verschärft die Situation – die/der Beschäftigte will nicht in das Home Office, will keine Dienstreisen machen oder dem Arbeitgeber nicht „verraten“, wo er in Urlaub war: wie geht man mit solch anstehenden Gesprächen um?
Daher werden die rechtlichen Rahmenbedingungen solcher Gespräche in diesem Webinar vorgestellt.
Themenüberblick:
I. Rechtsgrundlagen
- Kollektiv-rechtliche Vorschriften: BetrVG und Personalvertretungsrecht
- § 314 Abs. 2 BGB, § 3 TV-L/TVöD: Aussprache vor einer Abmahnung?
- Bei behinderten Menschen: § 2 SBG IX
- Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX
- Fehlzeiten-/Rückkehrergespräche: Rechtsgrundlage?
II. Teilnahmepflicht des Beschäftigten
- Direktionsrecht nach § 106 GewO: Grenzen und Voraussetzungen
- Ort des Gespräches?
- Ankündigungspflicht des Arbeitgebers – Orientierung nach § 12 Abs. 2 TzBfG
- Konsequenzen bei Nichtteilnahme des Beschäftigten
III. Mobbingvorwurf durch die Beschäftigten
- Standard-Vorwurf des Beschäftigten bei unangenehmen Gesprächen?
- Begriff des Mobbings oder ‚Belästigung’ nach § 3 Abs. 2 AGG
- Rechtlich belastbare und sozial adäquate Gesprächführung
- Taktisches Vorgehen
IV. Hinzuziehung von Dritten
- Höchstpersönlicher Charakter solcher Gespräche, § 613 BGB
- Anspruch auf Teilnahme von Betriebs- oder Personalräten, Rechtsanwälten?
- Praktisches Vorgehen
V. Rechtsschutz
- Bei Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages?
- Einstweiliger Rechtsschutz des Beschäftigten auf Unterlassung solcher Gespräche?
- Verweisung auf Gesprächführung durch Rechtsanwalt?
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