Das befristete Arbeitsverhältnis wird immer mehr zum "Normalfall" im Arbeitsrecht. Die Personalverantwortlichen müssen daher dieses komplizierte Teilrechtsgebiet gut beherrschen. Die Arbeitnehmer-/innen und die Personalvertretungen sollten "ihre Rechte" kennen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) von 2001 hat sich in der Praxis bestens bewährt und die Rechtsprechung hat viele Probleme geklärt, so dass man zwischenzeitlich von einer ausgebildeten Rechtslandschaft spricht. Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat grundlegende Entscheidungen zum TzBfG in jüngster Zeit abgesetzt. Erinnert sei nur an die Entscheidungen zur "Zuvor-Beschäftigung" des § 14 Abs. 2 TzBfG oder die sog. Missbrauchskontrolle bei "Kettenbefristungen".
In diesem Webinar werden daher systematisch die §§ 14-21 TzBfG vorgestellt. Auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist berücksichtigt und die für die Praxis wichtigen Entscheidungen des BAG und der Instanzgerichte werden besprochen. Zudem werden die §§ 30, 31 und 32 TVöD/TV-L und evtl. Konkurrenzen erörtert.
Themenüberblick:
Systematik der Befristungsgründe
- Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG
- Katalog der Sachgründe – abschließend im Gesetz geregelt?
- Sachgrundlose Befristung nach dem § 14 Abs. 2 TzBfG
- Sachgrundlose Befristung nach dem § 14 Abs. 2a TzBfG
- Sachgrundlose Befristung nach dem § 14 Abs. 3 TzBfG
Fallstricke bei der Vertragsgestaltung
- Form- und Vertragsgestaltungsfragen
- Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG
- „Reparatur“ von Formfehlern
Beendigung von Zeitverträgen
- Beendigungsfragen
- Kündigung von Zeitverträgen
- Rechtsfolgen unwirksamer Befristung
- Risikovermeidung und Konsequenzen bei Weiterbeschäftigung nach Fristablauf
Zeitverträge nach dem TVöD/TV-L
- Die Befristungsgrundnorm des § 30 TVöD/TV-L
- Die Befristungserweiterungen durch die §§ 31 und § 32 TVöD/TV-L: „Führung auf Probe/Zeit“
- Kommentierung der TVöD/TV-L-Befristungs-Regelungen
- Befristungsrecht und AGG – weiter als der § 4 Abs. 2 TzBfG?
Wichtige Urteile der Arbeitsgerichte
- Zuvor-Beschäftigungsverbot (3 Jahre)
- Missbrauchskontrolle – wie lange ist lang?
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