Durch die Einführung des § 2 b UStG wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand neu geregelt. Für die Kommunen zeigen sich zahlreiche Probleme, deren Schwerpunkte die folgenden sind:
- Interkommunale Zusammenarbeit
- Geldzuflüsse
- Steuerstrafrecht
Die meisten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben sich für die Option entschieden, so dass für Umsätze, die bis zum 31.12.2020 ausgeführt werden, die alte Rechtslage anzuwenden ist. Ab dem 01.01.2021 sind die Regelungen des § 2 b UStG zwingend anzuwenden, sofern die Übergangsfrist nicht verlängert werden sollte.
Bis dahin müssen die Neuregelungen sinnvoll umgesetzt werden und möglichst optimal gestaltet werden. Die Uhr tickt: die Kommunen sollten spätestens jetzt mit den Vorbereitungen beginnen.
Themenüberblick:
I. Grundlagen der Umsatzbesteuerung für öffentlich-rechtliche Körperschaften
- Steuerbare Umsätze
- Steuerpflichtige Umsätze
- Unternehmereigenschaft von KdöR
- Körperschaftseigene Gesellschaften
- Joint Ventures, Public Private und Public Public Partnership
- Entscheidungskriterien für Gestaltungsmaßnahmen
II. Neuregelung durch § 2 b UStG
Schwerpunkte:
- Darstellung der einzelnen Regelungen des § 2 b UStG anhand zahlreicher Fallbeispiele
- Vergleich mit alter Rechtslage
- Zeitlicher Ablauf
- Handeln im Rahmen öffentlicher Gewalt
- Hilfsgeschäfte
- Wettbewerb
- Vermögensverwaltung
- Vorsteuerabzug und -berichtigung
- Kurzworkshop: Lösung ausgewählter Beispielsfälle
III. Interkommunale Zusammenarbeit
- Europarechtliche Anforderungen und Gesetzeskorrektur durch BMF-Schreiben
- Strenge Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung
IV. Handlungsempfehlungen
- Umsetzung des § 2 b UStG
- Checkliste
V. Compliance –Steuerstrafrecht
- Organisation
- Risiken und deren Vermeidung
- Einrichtung von internen Kontrollsystemen
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