Das Nebentätigkeitsrecht gehört zu den „sperrigen“ Rechtsgebieten im öffentlichen Dienstrecht und wird immer herablassend als „Inspektoren-Recht“ bezeichnet. Damit tut man diesem speziellen Rechtsgebiet unrecht. Es spielt in der Praxis der Behörden eine zentrale Rolle. Außerdem nehmen die Anträge von Beamten und Beschäftigten zu. Die Personalverwaltung ist gehalten eine rechtlich korrekte Entscheidung zu treffen. Arbeitnehmer und Beamte haben Anspruch auf eine solche. Ein natürliches Spannungsfeld ist damit gegeben.
Das Praktiker-Seminar stellt die Strukturen des Nebentätigkeitsrechts dar; ebenso die aktuelle Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird vorgestellt.
Es wird auf der Grundlage des BBG und des TVöD und TV-L das Nebentätigkeitsrecht vorgestellt.
Themenüberblick:
Strukturbegriffe und Begriffsbestimmungen des Nebentätigkeitsrechts
- Regelungen im § 3 TVöD
- Regelungen im § 3 TV-L
- Beamtenrecht
- Hauptamt
- Nebentätigkeit
- Nebenbeschäftigung
Nebentätigkeit nach dem Beamtenstatusgesetz
- 40 BeamtenStG
- Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten
- Beeinträchtigung von dienstlichen Interessen – mehr als ein unbestimmter Rechtsbegriff?
Nebentätigkeit von Bundesbeamten
- Grundsätzliche Bemerkungen
- Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
- Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeite
- Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
- Nebentätigkeit bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
- Rechtsschutz
Nebentätigkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst
- I. Regelung des § 3 Abs. 3 TVöD
- Wirkung nur für die Beschäftigten des Bundes und der Kommunen
- Abkehr von der beamtenrechtlichen Verweistechnik
- Geltung von arbeitsrechtlichen Grundsätzen
- Vorherige Anzeigepflicht bei entgeltlicher Nebentätigkeit
- Untersagung bei Nichterfüllung von arbeitsvertraglichen Pflichten
- Berechtigte Interessen des (öffentlichen) Arbeitgebers?
- II. Regelung des § 3 Abs. 4 TV-L
- Wirkung für die Beschäftigten der TdL (Landesbeschäftigten)
- Gemeinsamkeiten und Unterschiede zum TVöD
699,- Euro (Endpreis)
Der Preis setzt sich aus der umsatzsteuerfreien Teilnahmegebühr und
einer umsatzsteuerpflichtigen Tagungspauschale zusammen.